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   BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19   

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https://dejure.org/2020,31864
BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19 (https://dejure.org/2020,31864)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - I ZR 186/19 (https://dejure.org/2020,31864)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - I ZR 186/19 (https://dejure.org/2020,31864)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs in nicht entscheidungserheblicher Weise; Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen Nichtberücksichtigung eines Vorbringens und allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität; Prüfungsmaßstab bei der ...

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Unterlassener gerichtlicher Hinweis auf bereits erstinstanzlich zurückgewiesenen Parteivortrag; erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rechtliches Gehör: Unterlassener gerichtlicher Hinweis auf bereits erstinstanzlich zurückgewiesenen Parteivortrag; erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf Verfahrensfehler und damit auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f. [juris Rn. 5]; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).
  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf Verfahrensfehler und damit auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f. [juris Rn. 5]; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).
  • BGH, 26.09.2017 - VI ZR 81/17

    Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 03.09.2020 - I ZR 186/19
    Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8 mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

    Nach dem von dem Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZR 186/19 -, Rn. 16, juris) stellen sich die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass er der Klägerin am 26.02.2019 20.000,00 EUR in bar zu Verwahrung übergeben habe, frei von Rechtsfehlern dar.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2023 - 15 U 57/21

    Erfindungsübertragungsvertrag

    Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auch nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH BeckRS 2020, 27561; BGH VersR 2016, 463; BGHZ 162, 313).

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH BeckRS 2020, 27561 BGH NJ 2020, 115; BGH GRUR-Prax 2018, 480; BGH NJW 2017, 3218; BGH NJW-RR 2017, 725).

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